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   OLG Karlsruhe, 21.10.1993 - 16 WF 73/93   

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https://dejure.org/1993,5271
OLG Karlsruhe, 21.10.1993 - 16 WF 73/93 (https://dejure.org/1993,5271)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 21.10.1993 - 16 WF 73/93 (https://dejure.org/1993,5271)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 21. Oktober 1993 - 16 WF 73/93 (https://dejure.org/1993,5271)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Unterhalt; Abänderungsklage; Wirtschaftliche Verhältnisse; Anpassungsverfahren; Prozeßkostenhilfe

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    ZPO § 323 Abs. 5, § 641l, § 641q Abs. 3

Papierfundstellen

  • FamRZ 1994, 1537
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • OLG Brandenburg, 19.06.2003 - 10 WF 193/02

    Voraussetzungen für die Annahme des bestmöglichen Einsatzes der Arbeitskraft des

    Das Anhängigwerden der Klage innerhalb der Monatsfrist reicht allerdings aus, wenn die Klagezustellung demnächst erfolgt, § 270 Abs. 3 ZPO a. F. bzw. § 167 ZPO n. F. Dies gilt auch, soweit es um die Einhaltung der Frist nach § 641 q Abs. 3 ZPO geht (OLG Karlsruhe, DAVorm 1987, 446, FamRZ 1994, 1537 f.; KG, KG-Report 1996, 152).

    Kann der Kläger somit, da die Monatsfrist des § 641 q Abs. 3 ZPO a. F. verstrichen ist, die Anpassungskorrekturklage nicht mehr erfolgreich erheben, ist aber zu prüfen, ob die Klage als Abänderungsklage nach § 323 ZPO Aussicht auf Erfolg hat (OLG Karlsruhe, FamRZ 1994, 1537 f.; KG, a.a.O.; vgl. zur Umdeutung einer Klage auch BGH, FamRZ 1992, 298, 299).

    Allerdings ist umstritten, ob die Vorschrift des § 641 q Abs. 3 ZPO a. F., die für die Anpassungskorrekturklage die Klageerhebung binnen eines Monats nach Zustellung des im vereinfachten Verfahren ergangenen Beschlusses verlangt, Präklusionswirkung hat (so OLG Celle, FamRZ 1981, 585; Zöller/Philippi, ZPO, 20. Aufl., § 641 q, Rz. 3; MünchKomm/Coester-Waltjen, ZPO, 1. Aufl., § 641 q, Rz. 1; Thomas/Putzo, ZPO, 20. Aufl., § 641 q, Rz. 3; Klauser, MDR 1981, 711, 714) oder ob der Unterhaltsschuldner mit der Klage nach § 323 ZPO auch solche Abänderungsgründe vorbringen kann, die schon im vereinfachten Verfahren hätten geltend gemacht werden können (so OLG Bremen, FamRZ 1982, 1035, 1036; OLG Karlsruhe, FamRZ 1994, 1537 f.; KG, a.a.O.; Familiengerichtsbarkeit/Griesche, § 323 ZPO, Rz. 101; vgl. auch BGH, FamRZ 1982, 915, 916 f.).

  • OLG Stuttgart, 28.11.2000 - 17 UF 246/00

    Bindung des Unterhaltsschuldners an vollstreckbare Urkunde - Dynamisierung des

    Eine weitergehende Unterhaltsherabsetzung war nur mit der allgemeinen Abänderungsklage gem. § 323 ZPO möglich (siehe OLG Karlsruhe FamRZ 1994, 1537 f; Zöller/Philippi, ZPO 20. Aufl., § 621 q RdNr. 2a).
  • LG Berlin, 07.12.2004 - 13 O 615/03
    Die Abänderungsklage nach § 323 Abs. 1 ZPO ist insbesondere auch dann zulässig, wenn die Monatsfrist für die besondere Korrekturklage nach § 641 q Abs. 3 ZPO a.F. verstrichen ist, weil mit der Korrekturklage nur die im Änderungsbeschluss festgesetzte Anpassung, nicht aber der ihm zugrunde liegende ursprüngliche Unterhaltstitel selbst beseitigt werden kann (OLG Karlsruhe, FamRZ 1994, 1537 [1538]; HansOLG Bremen, FamRZ 1982, 1035 [1036]).
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